Erörterung des Streitfalles im AdV-Verfahren; Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Strohmanneigenschaft
des Leistungsempfängers, Guter Glaube des Lieferers
Leitsatz
1) Eine Erörterung des Streitfalles kommt im AdV-Verfahren grundsätzlich nicht in Betracht.
2) Bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Steuerverwaltungsaktes ist die Versagung
der Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG wegen Strohmanneigenschaft des Leistungsempfängers zumindest dann nicht
gerechtfertigt, wenn das ausländische Unternehmen im Handelsregister geführt wird, eine Bankverbindung hat, postalisch erreichbar
war und ihm von der ausländischen Finanzbehörde eine USt-Identifikationsnumer zugeteilt wurde.
3) Wurde dem Leistungsempfänger eine wirksame USt-Identifikationsnummer zugeteilt, unter der auch die tatsächliche Lieferung
in das EG-Ausland erfolgte, kann der Lieferer gemäß § 6a Abs. 4 UStG grundsätzlich darauf vertrauen, daß die Voraussetzungen
des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 651 Nr. 11 EFG 2004 S. 1172 EFG 2004 S. 1172 Nr. 15 KÖSDI 2004 S. 14325 Nr. 9 GAAAB-21169
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.