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FG Münster Beschluss v. - 15 V 5805/03 U EFG 2004 S. 1172

Gesetze: UStG § 4 Nr 1b, UStG § 6a, UStG § 6a Abs. 1, UStG § 6a Abs. 4, UStG § 4

Verfahrensrecht, Umsatzsteuer:

Erörterung des Streitfalles im AdV-Verfahren; Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen bei Strohmanneigenschaft des Leistungsempfängers, Guter Glaube des Lieferers

Leitsatz

1) Eine Erörterung des Streitfalles kommt im AdV-Verfahren grundsätzlich nicht in Betracht.

2) Bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Steuerverwaltungsaktes ist die Versagung der Steuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 1b i.V.m. § 6a UStG wegen Strohmanneigenschaft des Leistungsempfängers zumindest dann nicht gerechtfertigt, wenn das ausländische Unternehmen im Handelsregister geführt wird, eine Bankverbindung hat, postalisch erreichbar war und ihm von der ausländischen Finanzbehörde eine USt-Identifikationsnumer zugeteilt wurde.

3) Wurde dem Leistungsempfänger eine wirksame USt-Identifikationsnummer zugeteilt, unter der auch die tatsächliche Lieferung in das EG-Ausland erfolgte, kann der Lieferer gemäß § 6a Abs. 4 UStG grundsätzlich darauf vertrauen, daß die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG vorliegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 651 Nr. 11
EFG 2004 S. 1172
EFG 2004 S. 1172 Nr. 15
KÖSDI 2004 S. 14325 Nr. 9
GAAAB-21169

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