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NWB 20/2004 S. 158

Krankenversicherung | Befreiung von Jugendlichen von Praxisgebühr und Zuzahlungen

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr müssen keine Praxisgebühr zahlen. Auch bei Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen (U-Untersuchungen und J-Untersuchungen) fällt keine Praxisgebühr an. Mit Ausnahme der Fahrtkosten müssen sie keine Zuzahlungen leisten. Eine Zuzahlung für rezeptpflichtige Medikamente fällt grundsätzlich bei Kindern und Jugendlichen nicht an. Für Kinder, die jünger als 12 Jahre sind, und für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen erstatten die gesetzlichen Krankenkassen auch alle rezeptfreien Arzneimittel. Zudem erhalten Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr für ihre Brille einen Zuschuss von ihrer Krankenkasse.