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Vertragsrecht | Beweislast für Bezahlung einer Nachnahmesendung
Im Falle der Versendung von Waren gegen Nachnahme besteht eine tatsächliche Vermutung dahingehend, dass der Nachnahmebetrag bei Aushändigung der Ware an den Empfänger von diesen bezahlt wurde. Allein der Erhalt der Nachnahmesendung reicht im Regelfall für den Nachweis der Zahlung aus; der Empfänger kann – mangels Üblichkeit einer Quittungsausstellung bei Auslieferung der Ware – auch nicht darauf verwiesen werden, dass er den Beweis der Zahlung durch Vorlage einer Quittung führen muss (AG Bielefeld, Urt. v. - 41 C 414/03, NJW-RR 2004, 560).