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Weiterleitung der Versicherungsprovision an Versicherungsnehmer
Gemäß , erbringt ein Versicherungsnehmer keine Leistung i. S. von § 22 Nr. 3 EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit einem Versicherungsvertreter (lediglich) erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet. Bei den Provisionsrückzahlungen handelt es sich um einen Rückfluss von Aufwendungen zum Erwerb der Versicherung in Gestalt von Provisionen.