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Einkunftserzielungsabsicht bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung/Damnum
Das FG Baden-Württemberg hat in seinem entschieden: Räumt ein Grundstückskäufer dem Veräußerer nach Übergang von Nutzen und Lasten eine unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks bis zum Ablauf des Jahres des Grundstückserwerbs ein, besteht keine Einkünfteerzielungsabsicht, so dass für diesen Zeitraum ein – vorweggenommener – Werbungskostenabzug ausscheidet. Für die Abzugsfähigkeit eines Damnums im Bereich der Vermietungseinkünfte kommt es für einen Werbungskostenabzug auch bei der Annahme eines laufzeitbezogenen Kreditaufwands auf den Zeitpunkt des Abflusses an.