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FG Bremen Beschluss v. - 4 K 48/03

Gesetze: FGO § 33 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr 3295/94 Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr 3295/94 Art. 6 GVG§ 71 GVG§ 23 GVG§ 13 ZPO § 18

Keine Zuständigkeit der Finanzgerichte wegen Freigabe der zur Aufhebung der Aussetzung der Überlassung patentrechtsverletzender Waren und deren Beschlagnahme gestellten Bürgschaft

Zollrecht (einschl. Zolltarif)

Leitsätze

Der Rechtsweg zu den Finanzgerichten ist in Streitigkeiten eines betroffenen Dritten wegen der Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde und der Freigabe einer zur Absicherung von Schadensersatzansprüchen für mögliche Patentrechtsverletzungen nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 3296/94 gestellten Bürgschaft, mit der die Aufhebung der Aussetzung der Überlassung und der Grenzbeschlagnahme erreicht werden soll bzw. weitere Überlassungsaussetzungen und Beschlagnahme verhindert werden sollen, nicht gegeben.

Das Verfahren wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 4 K 107/03 fortgesetzt, soweit die Aufhebung des Bescheides vom und der Einspruchsentscheidung vom begehrt wird.

Im übrigen ist für das Verfahren wegen Freigabe der Bürgschaft und Herausgabe der Bürgschaftsurkunde der Rechtsweg zum Finanzgericht Bremen unzulässig. Das Verfahren wird an das zuständige Landgericht Bremen verwiesen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Fundstelle(n):
UAAAB-20953

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