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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 5 K 59/01 EFG 2004 S. 867

Gesetze: GrEStG § 18 Abs. 2 S. 2, GrEStG § 19 Abs. 1 Nr. 6, AO 1977 § 378, AO 1977 § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, AO 1977 § 169 Abs. 2 S. 2, AO 1977 § 169 Abs. 2 S. 3

Leichtfertige Steuerverkürzung durch unterlassene Notaranzeige nach § 18 Abs. 2 Satz 2 GrEStG

Notaranzeige keine Anzeige i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO 1977

Gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die Grunderwerbsteuer gem. § 17 GrEStG

Leitsatz

1. Prüft der Notar bei der Beurkundung der Anteilsübertragung grundstücksbesitzender Gesellschaften nicht die Grunderwerbsteuerpflicht des Vorgangs und unterlässt er daraufhin, dem FA den Vorgang anzuzeigen, verlängert sich die Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer wegen der als leichtfertige Steuerverkürzung anzusehenden Pflichtverletzung des Notars.

2. Die nicht als Anzeige i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 anzusehende Anzeige eines Notars nach § 18 GrEStG löst nicht den Beginn der Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 867
EFG 2004 S. 867 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 400
BAAAB-20942

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