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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 6 K 103/99 EFG 2004 S. 858

Gesetze: EStG 1990 § 4 Abs. 2, EStG 1990 § 5 Abs. 1, UmwStG 1995 § 11 Abs. 1 S. 2, UmwStG 1995 § 3 S. 1, KStG § 8 Abs. 1, HGB § 238, HGB § 264, UmwG § 24, UmwG § 5, UmwG § 17 Abs. 2 S. 2

Änderung der Schlussbilanz einer verschmolzenen GmbH zur Ausübung des Bewertungswahlrechts des § 11 Abs. 1 Satz 2 UmwStG

Leitsatz

Beantragt eine GmbH als Rechtsnachfolgerin einer anderen GmbH, deren Vermögen im Wege der Verschmelzung auf sie übergegangen ist, die Schlussbilanz der übertragenen GmbH dahingehend zu ändern, dass für bestimmte Wirtschaftsgüter statt dem Buchwert ein höherer, unter dem Teilwert liegender Wert angesetzt wird, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz entgegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:





Fundstelle(n):
BB 2004 S. 1732 Nr. 32
DStRE 2004 S. 892 Nr. 15
EFG 2004 S. 858
EFG 2004 S. 858 Nr. 11
INF 2004 S. 450 Nr. 12
KÖSDI 2004 S. 14205 Nr. 6
KÖSDI 2004 S. 14318 Nr. 9
WAAAB-20935

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