Vergütungen einer
Ortsbevollmächtigten eines Stromversorgungsunternehmens (E-Werk), die
aufgrund eines Werkvertrags zum Jahresende die Zähler aller Kunden des
E-Werks und während des Jahres die Zähler nur in Sonderfällen
(z.B. bei Umzügen) abliest, ansonsten während des Jahres die
Rechnungen, die sonstigen Briefe, Werbe- und Informationszeitungen an die
Kunden des E-Werks verteilt, stellen Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit dar. Eine Vertragsklausel, dass die Stromableserin nicht persönlich
tätig werden muss, spricht zwar für eine selbständige
Tätigkeit. Dieser Klausel ist indes keine gewichtige Bedeutung
beizumessen, wenn aufgrund der niederen Vergütung durch das E-Werk die
Beschäftigung von dritten Personen gegen Entgelt durch die
Ortsbevollmächtigte kaum denkbar ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 1050 Nr. 14 EFG 2004 S. 1051 NAAAB-20925
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