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FG München Urteil v. - 6 K 2970/03

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1, FGO § 65 Abs. 2, FGO § 56 Abs. 1

Bezeichnung des Gegenstandes des Klagebegehrens

Umsatzsteuer 1998 und 1999

Gewerbesteuermessbetrag 1998 und 1999

Körperschaftsteuer 1998 und 1999

Leitsatz

Bei einer Anfechtungsklage ist der Berichterstatter zur Setzung einer Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagegegenstandes berechtigt, wenn weder aus den Schriftsätzen des Klägers noch aus den Steuerakten die Sachverhaltsmerkmale erkennbar sind, aus denen der Kläger die ihn treffende Rechtsverletzung herleitet.

Fundstelle(n):
JAAAB-20922

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