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FG München Urteil v. - 6 K 2914/01

Gesetze: KStG 1977 § 1 Abs. 1 Nr. 6, KStG 1977 § 4 Abs. 1 S. 1, KStG 1977 § 8 Abs. 1

Stille Reserven bei Aufgabe eines Betriebs gewerblicher Art

Körperschaftsteuer 1992 und 1997

Leitsatz

1. Bei Aufgabe eines Betriebs gewerblicher Art sind vorhandene stille Reserven aufzulösen und zu versteuern.

2. Endet ein Betrieb gewerblicher Art einer Kommune, fällt die noch nicht bezahlte Gewerbesteuerschuld an die Kommune und erlischt zu diesem Zeitpunkt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAB-20921

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