Rückforderung des Kindergelds von arbeitslosem Kind als
Abzweigungsempfänger wegen unterlassener erneuter
Arbeitslosmeldung
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
(Familienleistungsausgleich)
Leitsatz
Es ist nicht ernstlich
zweifelhaft, dass ein volljähriges, unter
21 Jahre altes Kind nicht mehr als „arbeitsloses„
Kind kindergeldrechtlich zu berücksichtigen ist, wenn es sich trotz eines
entsprechendes Hinweises bei der Antragstellung nicht nach drei Monaten seit
der letzten Arbeitslosmeldung wieder persönlich als arbeitslos gemeldet
hat.
Es ist auch nicht ernstlich
zweifelhaft, dass die Familienkasse in diesem Fall von dem Kind als
ursprünglichem Abzweigungsempfänger des Kindergelds die Erstattung
des Kindergelds auch dann fordern darf, wenn das Kind gleichzeitig Sozialhilfe
erhalten hat und ohne den Erhalt des Kindergelds eine höhere Sozialhilfe
beanspruchen hätte können.
Fundstelle(n): AAAAB-20912
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