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Sächsisches FG Urteil v. - 5 K 1060/98

Gesetze: InvZulG 1996 § 2 S. 2 Nr. 1, EStG § 6 Abs. 2

Keine Investitionszulage für die Erstausstattung einer Pension mit Betten und Bettwäsche

Investitionszulage 1996

Leitsatz

Die zur Erstausstattung eines Pensionsbetriebs angeschafften Betten (Sockel bzw. Gestell, Nachtablage, Lattenrost, Matratzenschoner, Matratze, Kissen, Steppbett) und Bettwäsche bilden kein einheitliches Ganzes. Haben die Anschaffungskosten für einzelne zur Erstausstattung gehörende Wirtschaftsgüter die Grenze von 800 DM nicht überstiegen, kann eine Investitionszulage nicht gewährt werden.

Fundstelle(n):
XAAAB-20900

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