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Sächsisches FG Beschluss v. - 3 V 304/02

Gesetze: AO § 68 Nr. 9FGO § 69 Abs. 2FGO § 69 Abs. 3UStG 1996 § 15 Abs. 1 Nr. 1UStG 1996 § 15 Abs. 2 Nr. 1UStG 1996 § 4 Nr. 12 Buchst.aUStG 1996 § 9 Abs. 2UStG 1996 § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst.aUStG 1996 § 27 Abs. 2 Nr. 3 EWGRL 388/77 Art. 17 Abs. 2 UStR Abs. 148 a Abs. 3 S. 3

Keine Option für Vermietung an gemeinnützigen Verein mit Umsätzen von mehr als 5 % im ideellen Bereich zulässig

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1997 und 1998)

Leitsatz

1. Erbringt ein gemeinnütziger Verein mehr als fünf Prozent seiner Ausgangsumsätze nicht in seinem Zweckbetrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, sondern im Rahmen seines ideellen (nichtunternehmerischen) Bereichs, so kann bei einer Anmietung von einzelnen Räumen in einem Gebäude der Vermieter nicht zur Umsatzsteuer optieren, so dass dem Verein auch kein Vorsteuerabzug aus der Miete zusteht.

2. Entsteht durch einen – nach dem begonnenen – Aus- und Umbau von Altgebäuden ertragsteuerlich ein neues Wirtschaftsgut, ist es rechtlich nicht bedenklich, wenn das FA für die Anwendung der Übergangsregelung zur Option auf den Aus- und Umbau abstellt und deswegen § 27 Abs. 2 Nr. 3 UStG nicht für anwendbar hält (zur Übergangsregelung nach § 27 Abs. 2 UStG).

Fundstelle(n):
RAAAB-20886

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