Direkte Zuordnung von Schuldzinsen bei Kauf eines teilweise vermieteten und teilweise eigengenutzten Gebäudes zu einem Gesamtkaufpreis
Leitsatz
Ein über das Verhältnis der Nutzflächen hinausgehender Werbungskostenabzug für Schuldzinsen bei teilweiser Vermietung und
Selbstnutzung eines Gebäudes setzt voraus, dass die Anschaffungskosten den eigenständige Wirtschaftsgüter bildenden Gebäudeteilen
– etwa durch Aufteilung im Kaufvertrag – zugeordnet werden und der der Einkünfteerzielung dienende Teil der Anschaffungskosten
tatsächlich mit den hierfür aufgenommenen Darlehensmitteln gezahlt worden ist.
Die vorherige Zwischenfinanzierung des Gesamtkaufpreises über ein Kontokorrentkonto spricht nicht gegen einen unmittelbaren
Zusammenhang zwischen einkünftedienlichen Anschaffungskosten und Kreditaufnahme, wenn diese Zwischenfinanzierung teilweise
mit einem dem vermieteten Gebäudeteil zuzuordnenden Darlehen abgelöst wird.
Soweit der der Vermietung dienende Kaufpreisanteil nicht überschritten wird, ist eine hiervon abweichende Höhe des zugehörigen
Darlehens unschädlich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 1270 Nr. 21 VAAAB-20649
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