Sonderkonto eines Gesellschafters als Kapital- oder als Darlehnskonto
Leitsatz
Wird für Kommanditisten neben den festen Kapitalkonten jeweils ein weiteres Sonderkonto zur Erfassung von Gewinnen, Verlusten
„und dgl.„ geführt, wobei die Guthaben und Verbindlichkeiten als verzinsliche Darlehen gelten sollen, steht grundsätzlich
bereits die Verlustverrechnung der Annahme von Fremdkapital ausweisenden Darlehenskonten entgegen, die die Entstehung negativer
Kapitalkonten und die Feststellung entsprechender verrechenbarer Verluste ausschließen würden.
Die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigende Nachschusspflicht der Gesellschafter im Verlustfall muss ausdrücklich
und klar im Gesellschaftsvertrag vereinbart sein.
Eine die gesamthänderische Bindung der auf Gesellschafter-Sonderkonten ausgewiesenen Salden ausschließende Darlehensvereinbarung
erfordert überdies regelmäßig dahingehende klare und eindeutige Vertragsabreden über Darlehenssumme, Besicherung und Kündigung
sowie einen entsprechenden buchmäßigen Ausweis in der Bilanz der KG.
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 938 Nr. 16 EFG 2004 S. 989 EFG 2004 S. 989 Nr. 13 BAAAB-20647
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