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FG des Landes Brandenburg Beschluss v. - 2 K 2408/00 EFG 2004 S. 925

Gesetze: GKG § 13 Abs. 1 S. 1, EStG 1997 § 10d Abs. 4, EStG 1997 § 10d Abs. 3, EStG 1990 § 10d Abs. 3, EStG 1990 § 10d Abs. 2, KStG § 8 Abs. 1, AO 1977 § 182

Streitwert des Verfahrens wegen der gesonderten Verlustfeststellung nach § 10d EStG

Körperschaftsteuer 1994

Leitsätze

Der Streitwert des Verfahrens über die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs bemisst sich nicht pauschal in Höhe von 10 v.H. des geltend gemachten Erhöhungsbetrags, sondern nach der in Folge der veränderten Verlustfeststellung geänderten Steuerbelastung, wenn die steuerlichen Folgen aus dem Verlustvortrag eindeutig zu ermitteln sind.

Der Streitwert wird auf EUR 1.495.528,00 festgesetzt.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 925
EFG 2004 S. 925 Nr. 12
NAAAB-20643

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