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Das neue Erbschaftsteuer-DBA mit Österreich
Seit 1955 (BStBl I 1955, S. 375) besteht mit dem Nachbarstaat Österreich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Bezug auf Erbschaften. Da zwischenzeitlich die deutsche Erbersatzsteuer eingeführt wurde, soll ein Zusatzabkommen regeln, dass die Erhebung dieser Steuer nicht im Widerspruch zum Erbschaftsteuer-DBA steht. Insbesondere soll vermieden werden, dass sich Steuerpflichtige durch Vermögensverlagerungen nach Österreich der Erbersatzsteuer entziehen.
I. Anwendungszeitpunkt und Aufbau
Das Zusatzabkommen ist am unterzeichnet worden und wird nach seinem Inkrafttreten rückwirkend ab anzuwenden sein. Die Finanzämter sind angewiesen, Steuerfestsetzungen in geeigneten Fällen vorläufig (§ 165 AO) durchzuführen (BStBl I 2004, S. 135). Die Verhandlungen wurden nicht genutzt, das nunmehr fast 50 Jahre alte DBA dem OECD-MA für Nachlässe, Erbschaften und Schenkungen anzupassen. Wie bisher gilt das DBA nicht für Schenkungen. Wegen der zum Teil erheblichen Abweichungen zum OECD-MA wird dieser Beitrag dazu genutzt, einen kurzen Gesamtüberblick über das DBA zu geben.
II. Einzelregelungen
1. Persönlicher Anwendungsbereich (Art. 1)
Das DBA gilt für Erblasser, die zur Zeit ihres Todes ihren Wohnsitz in einem ode...