BFH Beschluss v. - VIII B 171/03

Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds Sicherung einer einheitlichen Rspr.

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt —FA—) hat die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht schlüssig dargelegt.

Der in § 115 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative FGO vorgesehene Revisionszulassungsgrund umfasst die bisherige Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO a.F., geht aber darüber hinaus. Jedoch ist auch zur Darlegung des Zulassungsgrundes „Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung„ der schlüssige Vortrag erforderlich, dass die angestrebte Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) geeignet und notwendig ist, künftige unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen über die betreffende Rechtsfrage zu verhindern. In der Beschwerdebegründung müssen bereits bestehende oder zu erwartende Unterschiede in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH aufgezeigt werden (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 46/01, BFH/NV 2001, 1596; vom V B 33/01, BFH/NV 2002, 1040).

Diesem Erfordernis genügt die Beschwerdebegründung des FA nicht. Zwar enthält sie die Behauptung, dass die Vorentscheidung von der Rechtsprechung des BFH abweiche. Das FA stellt aber keine voneinander abweichenden abstrakten Rechtssätze des BFH und des Finanzgerichts (FG) gegenüber, sondern trägt lediglich vor, dass sich das FG zu Unrecht im Einklang mit dem (BFH/NV 2001, 761) sehe und „verkenne„, dass die Anwendung der in diesem Urteil aufgestellten Rechtssätze auf seltene Ausnahmefälle zu begrenzen sei. Das FA rügt damit nur, dass seiner Auffassung nach das FG den Streitfall falsch entschieden habe. Allgemeine Angriffe gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung eröffnen die Zulassung der Revision aber auch nach der Neufassung der Zulassungsgründe in § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2002, 1040).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Fundstelle(n):
RAAAB-20526