Einspruchsbefugnis zur Vertretung berufener
Geschäftsführer bei Feststellungsbescheiden
Leitsatz
Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können u.a. zur Vertretung
berufene Geschäftsführer Einspruch einlegen.
Legt bei einer zweigliedrigen Grundstücksgesellschaft (GbR)
einer der Gesellschafter im eigenen Namen und zugleich in Vollmacht des anderen
Mitgesellschafters Einspruch ein und stimmt der andere Gesellschafter der
Einspruchseinlegung zu, so ist der Gesellschafter, der den Einspruch eingelegt
hat, insoweit allein zur Geschäftsführung befugt und damit auch zur
Einlegung des Einspruchs.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 660 Nr. 11 EFG 2004 S. 704 Nr. 10 WAAAB-20439
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