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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 8 K 627/02 EFG 2004 S. 905 Nr. 12

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 33b

Behinderten-Pauschbetrag bei Tätigkeit in Behindertenwerkstatt

Leitsatz

  1. Der Lebensbedarf eines behinderten Kindes setzt sich nach der BFH-Rspr. typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Erfolgt kein Einzelnachweis seitens des Stpfl., kann der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf dienen.

  2. Bei vollstationärer Unterbringung eines Kindes eignet sich der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag nicht als Anhalt für den betreffenden Mehrbedarf, da in den Heimkosten verschiedene Kostenbestandteile enthalten sind, die vom Pauschbetrag des § 33b Abs. 3 EStG typisierend mit erfasst werden. Lebt das volljährige behinderte Kind aber in einem eigenen Haushalt, in dem es von seinen Eltern versorgt und betreut wird und geht es im Übrigen tagsüber einer Tätigkeit in einer Behindertenwerkstatt nach, gelten die Rechtsprechungsgrundsätze für eine vollstationäre Unterbringung nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 905 Nr. 12
CAAAB-20437

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