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Sächsisches FG Beschluss v. - 6 V 1159/02

Gesetze: UStG 1993 § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3UStG 1993 § 17 Abs. 1 S. 3UStG 1993 § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 UStG 1993 § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. aUStG 1993 § 16 Abs. 1 S. 1FGO § 69 Abs. 3FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Zeitpunkt der Umsatzsteuerberichtigung bei Gewährung von Skonti und bei Uneinbringlichkeit einer Forderung

Aufrechnung mit Gegenforderungen führt nicht zur Änderung der Bemessungsgrundlage

Fehlbuchungen beeinflussen nicht die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1997)

Leitsatz

1. Ändert sich die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für eine erbrachte Leistung nachträglich durch Gewährung von Skonti, so ist die Umsatzsteuer desjenigen Veranlagungszeitraums zu berichtigen, in dem dem Leistungsempfänger die Skonti gewährt worden sind. Ein Forderungsverzicht des Unternehmers berechtigt ebenfalls erst im Veranlagungszeitraum des Verzichts, bzw. bei Feststehen der Uneinbringlichkeit der Forderung zur Änderung der Bemessungsgrundlage.

2. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung mindert zwar den Zahlbetrag, nicht aber die Bemessungsgrundlage für den steuerpflichtigen Umsatz, weil die Minderung nicht die Gegenleistung betrifft.

3. Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung die jeweils vereinbarten Entgelte sind. Eine aufgrund von Fehlbuchungen des Unternehmers hiervon abweichende Bilanzierung hat keinen Einfluss auf die Höhe der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer.

Fundstelle(n):
UAAAB-20418

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