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Sächsisches FG Beschluss v. - 4 V 1767/01

Gesetze: UStG 1993 § 4 Nr. 1 Buchst. a, UStG 1993 § 6, UStG 1993 § 14 Abs. 1 Nr. 3, UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1993 § 14 Abs. 2, UStG 1993 § 17 Abs. 1, UStDV 1993 § 8, UStDV 1993 § 13, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Anforderungen an Ausfuhrnachweis, Rechnung und Rechnungsberichtigung

Aussetzung der Vollziehung

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1997)

Leitsatz

1. Eine Steuerbefreiung von Fahrzeuglieferungen als Ausfuhrlieferungen kommt nicht in Betracht, wenn kein Ausfuhrnachweis im Sinne der §§ 8 ff UStDV geführt werden kann, sondern nur kopierte und teilweise geschwärzte Ausfuhrbelege vorgelegt werden, die nicht zweifelsfrei erkennen lassen, welches Fahrzeug wohin und an welchen Empfänger geliefert worden ist.

2. An der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen über Fahrzeuglieferungen bestehen keine ernstlichen Zweifel, wenn sich bei summarischer Prüfung nicht mit der gebotenen Klarheit feststellen lässt, auf welchen gelieferten Gegenstand sich die in der Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer bezieht, da zwar die Eingangsrechnungen die Fahrgestellnummern der gelieferten Fahrzeuge ausweisen, diese aber den Angaben in den Ausgangsrechnungen (sogenannte „Komm.-Nr.„ als Ordnungsmerkmal) nicht eindeutig zugeordnet werden können.

3. Eine Berichtigung des Steuerbetrages gemäß § 14 Abs. 2 S. 2 UStG muss gegenüber dem Rechnungsempfänger schriftlich erklärt werden. Sie wirkt erst für den Besteuerungszeitraum, in dem sie vorgenommen wird.

Fundstelle(n):
VAAAB-20409

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