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Sächsisches FG Beschluss v. - 3 V 922/01

Gesetze: AO 1977 § 357, UStG 1993 § 15 Abs. 1 Nr. 1, UStG 1993 § 15 Abs. 2 Nr. 1, UStG 1993 § 15 Abs. 4, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Auslegung einer Rechtsbehelfsschrift bei nicht eindeutiger Benennung des Einspruchsführers

Vorsteuerabzug bei gemischtgenutztem Grundstück

Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (Umsatzsteuer 1993 bis 1998)

Leitsatz

1. Eine Rechtsbehelfsschrift ist, auch wenn der Einspruch durch einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe eingelegt wurde, daraufhin zu überprüfen, ob sie einer Auslegung zugänglich ist. Bei der Frage, welcher von mehreren in Frage kommenden Verwaltungsakten angefochten werden soll, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige denjenigen Verwaltungsakt anfechten will, der angefochten werden muss, um zu dem erkennbar angestrebten Erfolg zu kommen.

2. Ist der Einspruchsführer nicht eindeutig benannt, da der sowohl für eine Grundstücksgemeinschaft als auch für die Miteigentümer tätige Steuerberater Einspruch „im Namen meines Mandanten„ unter Nennung des Namens eines Miteigentümers, der Steuernummer der Gemeinschaft und der Daten der gegen die Gemeinschaft erlassenen Umsatzsteuerbescheide eingelegt hat, so ist davon auszugehen, dass Einspruchsführer die Grundstücksgemeinschaft sein soll.

3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des vom Finanzamt bei der Aufteilung der ein gemischtgenutztes Grundstück betreffenden Vorsteuern zugrunde gelegten und nach dem Verhältnis der gewerblichen Flächen zu den Wohnflächen ermittelten Aufteilungsmaßstabs können nicht durch Verweis auf ein von anderen Flächenverhältnissen ausgehendes Architektengutachten glaubhaft gemacht werden, wenn sich das erwähnte Gutachten weder in den Steuerakten befindet, noch dem Gericht vorgelegt worden ist.

Fundstelle(n):
RAAAB-20406

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