Der Anschaffungszeitpunkt i.S.d. § 10e Abs. 1 EStG bestimmt sich weder nach dem Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrages
noch nach der Auflassung. Maßgebend ist allein, wann der Erwerber vereinbarungsgemäß über das Wirtschaftsgut verfügen kann;
bei der Übertragung eines Grundstücks ist das i.d.R. der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Lasten und Nutzen auf diesen übergehen.
Nach der gesetzlichen Wertung in § 446 Abs. 1 BGB (Fassung bis 2001) gehen Nutzen, Lasten und die Gefahr des zufälligen Untergangs
einer Kaufsache erst mit der Übergabe, d.h. mit der Einräumung des unmittelbaren Besitzes über.
Ist in einem Grundstückskaufvertrag die Übertragung des unmittelbaren Besitzes abgesprochen, so kommt es auf den Zeitpunkt
an, wann dieser übertragen worden ist.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 888 Nr. 12 SAAAB-20394
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