Zugehörigkeit von im Fördergebiet eingesetzten Tankfahrzeugen und im Fördergebiet an Firmenkunden vermieteten Flüssiggasbehältern
zum Anlagevermögen einer noch unzureichend ausgestatteten Betriebsstätte
Leitsatz
Für die Zugehörigkeit von Wirtschaftsgütern zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet ist es ausreichend, wenn
mit den getätigten Investitionen die Errichtung von funktional auf die wirtschaftliche Tätigkeit des Unternehmens ausgelegten
Betriebsstätten begonnen wurde und diese Maßnahmen innerhalb des Verbleibenszeitraums von drei Jahren auch erfolgreich abgeschlossen
wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EAAAB-20390
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