Keine verdeckte Stellvertretung bei Einspruchseinlegung, Klagebefugnis, Besitz von Depotauszügen als Zurechnungsgrund
Leitsatz
1) Geht aus einem Einspruchsschreiben nicht hervor, dass der Ehemann zugleich auch Einspruch für seine Ehefrau einlegen will,
liegt kein wirksamer Rechtsbehelf der Ehefrau vor.
2) Eine Klage, die sich gegen einen Steuerbescheid richtet, der die Steuer auf DM 0,00 festsetzt, ist mangels Klagebefugnis
unzulässig.
3) Der Besitz von Depotauszügen einer ausländischen Bank reicht grundsätzlich aus, dem Steuerpflichtigen das dokumentierte
Kapitalvermögen zuzurechnen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten zur Aufklärung
der angeblichen Vermögensinhaber nicht nachkommt.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 239 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 410 RAAAB-20364
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