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Amtshaftung; | Ermittlungspflicht des Finanzamtes (§ 839 BGB)
Die Beamten des Finanzamtes haben die ihnen dem Steuerpflichtigen gegenüber obliegende Amtspflicht, alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. Hierin ist die Amtspflicht einbegriffen, die Besteuerungsgrundlagen nur dann zu schätzen, wenn die Finanzbehörde sie nicht ermitteln oder berechnen kann, insbesondere wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides Statt verweigert (, VersR 1993, 439).