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Berufsrecht | Nachweis der Einkünfte gegenüber einer Ärztekammer
Die Verpflichtung der Kammermitglieder, sich in eine Beitragsgruppe einzustufen und damit die Höhe ihrer Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit gegenüber der Ärztekammer offen zu legen, verstößt nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch die Verpflichtung zum Nachweis der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit durch Vorlage eines Auszugs aus dem Einkommensteuerbescheid oder einer Bestätigung des Finanzamts lässt keinen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erkennen. Bei generalisierender und typisierender Betrachtungsweise kann nicht beanstandet werden, dass die Ärztekammer Auszügen aus Einkommensteuerbescheiden und Bestätigungen der Finanzämter ein höheres Maß an Richtigkeit beimisst als Bescheinigungen von Steuerberatern (OVG Lüneburg, Urt. v. - 8 K ...