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Betriebsverfassung | Nutzung von Intranet und Internet durch Betriebsrat
Der Betriebsrat kann nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch darauf haben, Informationen und Beiträge in einem vom Arbeitgeber im Betrieb eingerichteten Intranet zu veröffentlichen (). Ist der Betriebsrat mit einem Personalcomputer ausgerüstet und wird im Betrieb das Internet genutzt, kann der Betriebsrat den Anschluss an das Internet jedenfalls dann für erforderlich halten, wenn dem Arbeitgeber dadurch keine zusätzlichen Kosten entstehen und er keine anderen entgegenstehenden betrieblichen Belange geltend macht ().