Keine Beschwerde gegen Ablehnung der Tatbestandsberichtigung
Gesetze: FGO § 108
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin richtet sich gegen einen Beschluss, durch den das Finanzgericht einen Antrag auf Berichtigung eines Urteilstatbestandes gemäß § 108 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgelehnt hat. Ein solcher Beschluss ist indessen nach § 108 Abs. 2 Satz 2 FGO unanfechtbar. Die Beschwerde ist mithin nicht statthaft, weshalb sie als unzulässig verworfen werden muss.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
YAAAB-20233