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Zurechnung von Grundstücksverkäufen bei langjähriger Betriebsunterbrechung
Erfolgen innerhalb eines Zeitraums von nahezu 15 bzw. 16 Jahren keinerlei Verkaufsaktivitäten, liegt keine unschädliche Unterbrechung des Grundstückshandelsbetriebs mehr vor. Neue Grundstücksverkäufe können folglich dem beendeten Betrieb nicht mehr zugerechnet werden. Bei der Veräußerung unbebauter Grundstücke wird die Zugehörigkeit der Grundstücke zum Anlagevermögen eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht bereits durch eine geplante Veräußerung oder schlichte Grundstücksparzellierung, sondern erst bei Vornahme besonderer Verwertungsmaßnahmen des Eigentümers gelöst. Verwertungsmaßnahmen, die 15 bzw. 16 Jahre vor der Veräußerung vorgenommen wurden, schließen gem. nrkr. , G (BFH-Az.: IV B 3/ 04) eine bedingte Veräußerungsabsicht aus.