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KG | Wechsel von der Kommanditisten- in die Komplementärstellung
Der Wechsel des Kommanditisten in die Rechtsstellung eines persönlich haftenden Gesellschafters findet gem. im Zeitpunkt des betreffenden Gesellschafterbeschlusses statt. Wird der Beschluss vor Ende des Wj zivilrechtlich wirksam gefasst, unterliegen die dem Gesellschafter zuzurechnenden Verlustanteile dieses Wj nicht der Ausgleichsbeschränkung des § 15a EStG, auch wenn der Antrag auf Eintragung ins Handelsregister erst nach Ablauf des Wj gestellt wird.