UStG; Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG auf die Leistungen der ausübenden Künstler, die mit denen der Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre vergleichbar sind
Bezug:
Mit Urteil vom in der Rechtssache C-109/02 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass für die Leistungen von Solisten an Veranstalter – wie für Ensembles – der ermäßigte Umsatzsteuersatz gewährt werden muss.
Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG ist auf die Leistungen der dort aufgeführten Einrichtungen sowie für die entsprechenden Leistungen der ausübenden Künstler anwendbar, mit der Folge, dass diese Umsätze dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Für Leistungen der ausübenden Künstler bis zum wird es hinsichtlich des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der ausübende Künstler den allgemeinen Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt hat.
Dieses Schreiben ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
BMF v. - IV B 7 -
S 7238 - 2/04
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 449
GAAAB-20077