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Altersteilzeit | Begriff der gewöhnlich anfallenden Steuern und Beiträge beim Aufstockungsbetrag
Für die Berechnung und Zahlung des nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AltZG vom Arbeitgeber für die Dauer der Altersteilzeit geschuldeten Aufstockungsbetrags ist ein Arbeitnehmerbeitrag zu einer tarifvertraglich vereinbarten Zusatzversorgung ohne Bedeutung. Der dort bestimmte Mindestnettobetrag bezieht sich auf das Entgelt, das dem Arbeitnehmer nach Abzug der „gewöhnlich anfallenden„ Steuern und Beiträge auszuzahlen ist. Der aufgrund des Versorgungs-TV (hier: VBL) vom Arbeitnehmer aufzubringende Beitrag fällt nicht bei allen Arbeitnehmern „gewöhnlich„ an ().