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Verbandsrecht | Einsicht in die Rechnungsprüfung bei einer Industrie- und Handelskammer
Mitglieder der Vollversammlung einer IHK haben kein Recht auf Einsicht in Vorgänge im Zusammenhang mit einer Rechnungsprüfung, die dem Kammerpräsidenten vorliegen. Im Bereich der Entlastung von Präsident und Hauptgeschäftsführer der Kammer sieht das Satzungsrecht nur vor, dass gewählte Rechnungsprüfer der Vollversammlung Bericht erstatten. Damit wird dem Informationsbedürfnis der Kammermitglieder hinreichend Rechnung getragen (; a. A. die Vorinstanz: , NWB EN-Nr. 1210/2003).