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Körperschaftsteuer | verdeckte Gewinnausschüttung bei Tätigkeit eines Betriebs gewerblicher Art für den Hoheitsbereich der Trägerkörperschaft ohne Deckung der Vollkosten (§ 8 KStG)
Dem sind folgende Leitsätze vorangestellt: (1) Lesen Bedienstete eines BgA (Frischwasser-)Messeinrichtungen ab und stellt der BgA die Ableseergebnisse (Hebedaten) der Trägerkörperschaft zu deren hoheitlichen Zwecken (Abwassergebührenerhebung) zur Verfügung, ohne hierfür ein im Geschäftsverkehr übliches Entgelt zu verlangen, so liegt darin eine vGA (Bestätigung des Senatsurt. v. 10. 7. 1996 - I R 108-109/95, BStBl 1997 II S. 230). (2) Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter wird jedenfalls dann nicht auf die (anteilige) Deckung der vollen Selbstkosten für die erbrachte Leistung verzichten, wenn er dies gegenüber dem (gedachten) Vertragspartner bei der Preisvereinbarung durchsetzen kann.