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Der selbständige Handwerksbetrieb
I. Rechtstatsächlicher Hintergrund und Zielsetzung des Handwerksrechts
Handwerk hat Tradition. Kaum ein anderer Wirtschaftszweig ist so vom Standesbewusstsein geprägt. Das Handwerksrecht wurde mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und zur Förderung von Kleinunternehmen (BGBl 2003 I S. 2933) sowie dem Dritten Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften (BGBl 2003 I S. 2934) mit Wirkung zum grundlegend reformiert und neu ausgerichtet. Während in der Vergangenheit das Handwerksrecht und insbesondere die Meisterprüfung mit der Erhaltung des Leistungsstands und der Leistungsfähigkeit des Handwerks sowie der Sicherung des Nachwuchses für die gesamte gewerbliche Wirtschaft begründet und gerechtfertigt wurde, ist seit der Handwerksnovelle 2004 der Schutz von Gesundheit und Leben Dritter sowie die Sicherstellung der hohen Ausbildungsbereitschaft des Handwerks maßgeblich (BT-Drs. 15/1206 S. 2, 54 ff., 101 ff; BR-Plenarprot. 795/2003 S. 503; Stober, Besonderes Wirtschaftsverwaltungsrecht, 13. Aufl. 2004, § 48 II 3).
II. Begriffsbestimmungen
1. Handwerk als stehendes Gewerbe
Die HandwO enthält selbst keine Definition des Handwerksbetriebs. Aus § 1 Abs. 1 HandwO folgt jedoc...