Keine Verpflichtung des Steuerpflichtigen zur Übernahme
unrichtiger Bilanzansätze des FA
Körperschaftsteuer
1996
Leitsatz
1. Hat das FA bei einer
Betriebsprüfung aufgrund eigenen Verschuldens richtige Bilanzansätze
durch unrichtige ersetzt, sind diese fehlerhaften Bilanzansätze in
bestandskräftige Steuerveranlagungen eingeflossen und kommt eine
Änderung der bestandskräftigen Veranlagungen nach den
Korrekturvorschriften der
AO nicht mehr in Betracht, so ist der
Steuerpflichtige nicht in einem späteren (noch nicht
bestandskräftigen) Veranlagungszeitraum verpflichtet, die fehlerhafte
Abweichung der Bilanzansätze im Wege einer Bilanzberichtigung
gewinnerhöhend zu korrigieren.
2. Soweit der Steuerpflichtige
infolge eines rechtskräftigen Urteils oder nach Treu und Glauben zu einer
(gewinnerhöhenden) Bilanzberichtigung verpflichtet sein kann, gilt dies
nur für eigene Bilanzierungsfehler des Steuerpflichtigen, nicht aber
für auf einer falschen Rechtsauffassung beruhende Fehler des FA.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2005 S. 4 Nr. 34 EFG 2004 S. 793 Nr. 11 INF 2004 S. 362 Nr. 10 YAAAB-19949
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