Investitionszulage für nachträgliche
Herstellungsarbeiten an einem Gebäude
Herstellung eines
anderen Gebäudes
Aussetzung der Vollziehung betreffend
Investitionszulage 2000 und 2001
Leitsatz
1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob
die Auffassung der Az.: St 171
– InvZ 1272-06/01) und des Az.: IV A
5-InvZ 1272-6/03,
BStBl I 2003, 218) zutrifft, dass
nachträgliche Herstellungsarbeiten an einem Gebäude im Sinne von
§ 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 InvZulG 1999 ausscheiden, wenn ein „anderes
Gebäude” hergestellt wird, weil der investitionszulagenrechtliche
Begriff der nachträglichen Herstellungsarbeiten an einem Gebäude
nicht abweichend von den ertragsteuerlichen Grundsätzen ausgelegt werden
könne.
2. Wird ein zuvor als Kinderheim
genutztes Gebäude durch tiefgreifende Umbaumaßnahmen zu einer
Wohnanlage umgestaltet, ohne dass Fundamente, tragende Außen- oder
Innenwände, die Geschossdecken oder die Dachkonstruktion ersetzt werden,
so ist auch angesichts des Umstandes, dass das Gebäude sowohl vor als auch
nach dem Umbau Wohnzwecken gedient hat, ernstlich zweifelhaft, ob durch die
Baumaßnahmen das bisherige Gebäude „untergegangen” und
ein „anderes Gebäude” entstanden ist.
Fundstelle(n): GAAAB-19942
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