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FG München Urteil v. - 1 K 40/03 EFG 2004 S. 828 Nr. 11

Gesetze: FGO § 68, FGO § 45 Abs. 1 S. 1

Anwendbarkeit des § 68 FGO im Falle einer Sprungklage auch ohne Einspruchsentscheidung

Einkommensteuer 2001

Leitsatz

Liegt wie im Fall einer Sprungklage keine Einspruchsentscheidung vor, ist § 68 FGO seinem Sinn und Zweck entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Einspruchsentscheidung die Zustimmung des FA gem. § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO tritt.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 828 Nr. 11
LAAAB-19936

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