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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 590/99

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 2, EStG § 32 S. 1 Nr. 2 Buchst.a, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, EStG § 12 Nr. 1, LStR 1999 R 43 Abs. 5

Kein Abzug der Kosten für eine unechte doppelte Haushaltsführung bei der Grenzbetragsermittlung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

Kindergeld

Leitsatz

Unterhält ein lediges Kind am Ort seiner Ausbildung einen eigenen Hausstand und lebt es ansonsten bei seinen Eltern, sind bei der Ermittlung der Einkünfte i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Aufwendungen für die unechte doppelte Haushaltsführung nach der Änderung der Rechtsprechung durch das (BStBl II 1995, 180) nicht mehr als Werbungskosten abzuziehen.

Fundstelle(n):
UAAAB-19920

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