Ausbildungsfreibetrag für im Ausland studierendes,
volljähriges Kind
Kürzung um Zuschüsse des
Bafög-Amtes
Einkommensteuer 1998
Leitsatz
1. Eine Kürzung des
Ausbildungsfreibetrages für ein im Ausland studierendes Kind um den vom
Bafög-Amt gewährten Zuschuss kommt nur insoweit in Betracht, als der
Zuschuss auf den Grundbedarf entfällt. Der Grundbedarf dient dem Zweck,
Personen mit unzureichenden Mitteln ein Studium zu ermöglichen. Eine
Anrechnung auch der Zuschüsse für Reisekosten, Studiengebühren
sowie des Auslandszuschlages auf den Ausbildungsfreibetrag würde dazu
führen, dass der Förderzweck des Auslands Bafög verfehlt
würde.
2. Die danach auf den
Ausbildungsfreibetrag anzurechnenden Zuschüsse sind nicht um
ausbildungsbedingten Sonderbedarf (hier die Studiengebühren) zu
kürzen. Für eine entsprechende Anwendung von
§ 32 Abs. 4 Satz 3
EStG bei der Berechnung des Ausbildungsfreibetrages findet
sich in
§ 33 a EStG keine
Grundlage.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 906 Nr. 12 NAAAB-19918
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