KWG § 8h
Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht [1]
§ 8h Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden [2]
Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden
zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und
sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-19886