KWG § 65a
Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 65a Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz [2]
(1) Für ein Institut, das am über eine Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 verfügt, gilt die Erlaubnis für die Erbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in der Fassung vom als erteilt.
(2) § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe m ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem beginnendes Geschäftsjahr.
(3) 1§ 1a Absatz 2a ist ab dem anzuwenden. 2Die Anforderungen an das Meldewesen nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 sind ab dem anzuwenden.
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WAAAB-19886