Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 65a Übergangsvorschrift zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz [2]
(1) Für ein Institut, das am 29. Dezember 2024 über eine Erlaubnis zur Erbringung des Kryptoverwahrgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 verfügt, gilt die Erlaubnis für die Erbringung des qualifizierten Kryptoverwahrgeschäftes im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 in der Fassung vom 30. Dezember 2024 als erteilt.
(2) § 29 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe m ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.
(3) 1§ 1a Absatz 2a ist ab dem anzuwenden. 2Die Anforderungen an das Meldewesen nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/2554 sind ab dem anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-19886