KWG § 64l
Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 64l Übergangsvorschrift zur Erlaubnis für die Anlageverwaltung [2]
1Für ein Institut, das am die Erlaubnis für das Finanzkommissionsgeschäft, den Eigenhandel oder die Finanzportfolioverwaltung hat, gilt die Erlaubnis für die Anlageverwaltung als zu diesem Zeitpunkt erteilt. 2Eine Erlaubnispflicht für die Anlageverwaltung besteht nicht für solche Produkte, für die bis zum ein Verkaufsprospekt veröffentlicht wurde.
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WAAAB-19886