KWG § 64h
Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]
§ 64h Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der neu gefassten Bankenrichtlinie und der neu gefassten Kapitaladäquanzrichtlinie [2]
(1) bis (4) (weggefallen)
(5) Institute dürfen personenbezogene Daten, die sie vor dem erhoben haben, nach Maßgabe des § 10 Absatz 2 verarbeiten.
(6) (weggefallen)
(7) § 2 Abs. 8a ist bis längstens zum 31. Dezember 2014 anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-19886