KWG § 64a

Achter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften [1]

§ 64a Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz [2]

(1) 1Eine bereits am bestehende Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 kann bei der Aufsichtsbehörde eine Zulassung nach § 2f bis zum beantragen. 2In dem Zeitraum zwischen dem und dem stehen der Aufsichtsbehörde gegenüber der Finanzholding-Gesellschaft nach Satz 1 alle aufsichtlichen Befugnisse zu, die auch gegenüber einer nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft bestehen. 3Sofern eine Finanzholding- Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 bis zum keine Zulassung nach § 2f beantragt hat, ergreift die Aufsichtsbehörde entsprechende Maßnahmen nach § 2f Absatz 6.

(2) CRR-Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute, die nach § 2g Absatz 1 ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen benötigen und bei denen zum der Gesamtwert der Vermögenswerte der betroffenen Unternehmensgruppe innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß § 2g Absatz 4 mindestens 40 Milliarden Euro beträgt, müssen zum über ein zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen oder in den Fällen des § 2g Absatz 2 über zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen verfügen.

(3) Auf Institute, die keine CRR-Kreditinstitute sind und die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2033 fallen, sind bis zum mit Ausnahme der Vorschrift des § 2g die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden.

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WAAAB-19886

1Anm. d. Red.: Früherer Siebenter Abschnitt zu neuem Achten Abschnitt geworden gem. Gesetz v. 13. 2. 2013 (BGBl I S. 174) mit Wirkung v. 16. 2. 2013.

2Anm. d. Red.: § 64a i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 990) mit Wirkung v. .