Sechster Abschnitt: Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer [1]
1. Zentrale Gegenparteien [2]
§ 53g Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien [3]
Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Finanzmittel anordnen, dass eine zentrale Gegenpartei Anforderungen an das Eigenkapital und die sonstigen Finanzmittel einhalten muss, die über die Anforderungen der Artikel 16 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinausgehen, insbesondere
um den Aufbau eines zusätzlichen Finanzmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs sicherzustellen,
um Risiken Rechnung zu tragen, die sich aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen oder Abhängigkeiten einer zentralen Gegenpartei insbesondere als Teil einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe ergeben oder
um einer besonderen Geschäftssituation einer zentralen Gegenpartei Rechnung zu tragen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-19886
1Anm. d. Red.: Überschrif i. d. F. des Gesetzes v. 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2029) i. V. mit Bek. v. (BGBl I S. 558) mit Wirkung v. .
2Anm. d. Red.: Überschrift eingefügt gem. Gesetz v. 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2029) i. V. mit Bek. v. (BGBl I S. 558) mit Wirkung v. .
3Anm. d. Red.: § 53g eingefügt gem. Gesetz v. 13. 2. 2013 (BGBl I S. 174) mit Wirkung v. 16. 2. 2013.