KWG § 52
Fünfter Abschnitt: Sondervorschriften [1]
§ 52 Sonderaufsicht [2]
Soweit Institute einer anderen staatlichen Aufsicht unterliegen, bleibt diese neben der Aufsicht der Bundesanstalt bestehen.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAB-19886